Arbeitsrechtlicher Erfassungsbogen für eine kurzfristige Beschäftigung
bei der Aachener Kolloquium Fahrzeug- und Motorentechnik GbR, Postfach 10 02 11, 52002 Aachen
für den Zeitraum vom 07.10. - 26.10.2022
für das Aachen Colloquium Sustainable Mobility
Informationen
Die Aushilfstätigkeit beim Aachen Colloquium wird als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet. Die Tätigkeiten werden mit einem Stundensatz in Höhe von 12,00 € vergütet. Die Anzahl und Aufteilung der zu leistenden Stunden wird individuell mit dem Organisationsteam des Colloquiums abgestimmt. Im Falle einer weiteren Beschäftigung (wie zum Beispiel ein fester Job als Studentische Hilfskraft) sollte freiwillig die Steuerklasse 6 für das Aachen Colloquium gewählt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die andere, ggf. längerfristige Beschäftigung die bisherige Steuerklasse in jedem Fall beibehält.
Alle steuerlichen Abgaben der Lohnsteuerklasse 1 und 6 können durch eine Steuererklärung am Ende des Jahres zurückgeholt werden, wenn im Jahresmittel nicht mehr als der gesetzlich geltende steuerfreie Höchstsatz pro Monat verdient wurde.
Die Abgabe eines Befreiungsbescheids der gesetzlichen Krankenkasse bzw. der Versicherungsnachweis der privaten Krankenkasse ist bei privatversicherten Personen unbedingt notwendig, um eine Krankenversicherung nachzuweisen.
Rechtliche Hinweise
Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten (§ 28 o Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV)
(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
Beitragsabzug (§ 28 g Sozialgesetzbuch IV)
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 Satz 1 (Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber) vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.